Satzung

Satzung der Wählervereinigung

"Bürger für Meckenheim"

vom 13.08.2008

in der Fassung der 3. Änderung vom 14.05.2012

§ 1 Name, Sitz und Gründung

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Kassenprüfung

§ 8 Organe der Wählervereinigung

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Protokollierung

§ 11 Vorstand

§ 12 Wahl des Vorstands

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

§ 14 Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

§ 16 Geschäftsjahr

§ 17 Satzungsänderungen

§ 18 Auflösung und Fusion

§ 19 Inkrafttreten und Änderungen

 

§ 1 Name, Sitz und Gründung

  1. Die Wählervereinigung führt den Namen "Bürger für Meckenheim", abgekürzt BfM.
  2. Die Wählervereinigung hat ihren Sitz in 53340 Meckenheim, Landkreis Rhein-Sieg.
  3. Die Wählervereinigung wurde am 13.08.2008 in Meckenheim gegründet.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. "Bürger für Meckenheim" ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich dem Wohle der Stadt Meckenheim besonders verpflichtet fühlt. Sie will bürgerschaftliches Engagement der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen fördern. Zur Integration der Neubürger leistet sie ihren eigenen Beitrag. Dabei strebt sie eine Fortentwicklung der Stadt an, die ihrer finanziellen Leistungsstärke entspricht und der Familienfreundlichkeit sowie der besseren Integration der unterschiedlichen Stadtteile dient. So soll Meckenheim weitere Anziehungskraft gewinnen und allen Bürgerinnen und Bürgern eine verlässliche Zukunft bieten.

  2. "Bürger für Meckenheim" ist eine unabhängige kommunalpolitische Wählervereinigung. Ihr Zweck ist eine bürgernahe Politik in allen gesellschaftlichen Bereichen auf der Grundlage der Werteordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

  3. Aufgabe von "Bürger für Meckenheim" ist es, den Menschen in Meckenheim eine Organisation zu bieten, die es ermöglicht, im Respekt vor den im Grundgesetz verankerten Grundrechten und Pflichten in kommunalen Angelegenheiten mitzuwirken, mitzubestimmen und Verantwortung zu übernehmen.

  4. "Bürger für Meckenheim" verfolgt das Ziel, die aktive Teilnahme der Bürgerin-nen und Bürger an der kommunalen Gemeindearbeit zu stärken. Sie verwirklicht eine glaubwürdige und transparente Politik. Die Schwerpunkte ihrer Politik sind in einem Programm festgelegt.

  5. Bei kommunalen Wahlen benennen und fördern sie geeignete Persönlichkeiten aus ihren Reihen als Kandidaten bzw. Kandidatinnen für eine Mandatsübernahme.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

    1. "Bürger für Meckenheim" verfolgt eine bürgernahe Politik auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff AO) ohne Absicht der Gewinnerzielung.

    2. Die Wählervereinigung ist selbstlos tätig.

    3. Die Wählervereinigung verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

    4. Mittel der Wählervereinigung (Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Überschüsse) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählervereinigung.

    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählervereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählervereinigung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Wählervereinigung unterscheidet zwischen:
    1. Ordentlichen Mitgliedern,
    2. Ehrenmitgliedern und
    3. Fördernden Mitgliedern.

  2. Ordentliches Mitglied der Wählervereinigung "Bürger für Meckenheim" kann jede parteipolitisch unabhängige natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Wählervereinigung gemäß Satzung und Programm bekennt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und der die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen nicht gerichtlich aberkannt worden ist.

  3. Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht kommt dem Vorstand zu. Auch Einzelmitglieder können Vorschläge einreichen, sofern sie von mindestens 10 weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

  4. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Ziele der Wählervereinigung unterstützt.

  5. Der Beitritt ist jederzeit zulässig.

  6. Der Aufnahmeantrag kann in schriftlicher Form oder unter Nutzung des Internets in elektronischer Form erfolgen.

  7. Über alle Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand auf der jeweils nächsten Vorstandssitzung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen. Gegen einen negativen Bescheid kann der/die Antragsteller/in jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung die Entscheidung dieser Versammlung verlangen.

  8. Ein aus der Wählervereinigung rechtswirksam ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erneut der Wählervereinigung beitreten.

  9. Die Mitglieder der Wählervereinigung "Bürger für Meckenheim" haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Wählervereinigung teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Vorschläge und Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten, an Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen und zur politischen Willensbildung der Vereinigung beizutragen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

  10. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze der "Bürger für Meckenheim" zu vertreten und sich für deren Ziele einzusetzen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss aus der Wählervereinigung,
    4. durch Beitritt zu einer anderen politischen Vereinigung oder Partei.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Wählervereinigung.

  3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig (Es gilt das Datum des Poststempels.).

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Beschlüsse der Vereinigung schuldhaft verstoßen oder in grober Weise gegen die Interessen der Wählervereinigung verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.

    1. ­Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

    2. ­Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

    3. ­Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Vorstandsbeschluss wird nur wirksam, wenn ihn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bestätigt.

    4. ­Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

    5. ­Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung darüber herbeizuführen.

    6. ­Wird Berufung nicht, oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

  5. Aus der Wählervereinigung wird ausgeschlossen, wer trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags am Jahresende im Rückstand ist und diese auch nach wiederholter schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht leistet. Der Beitragsrückstand und die angefallenen Kosten sind vom Mitglied auszugleichen. Das Mahnverfahren wird auf Beschluss des Vorstands eingeleitet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

  2. Über die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  4. Fördernden Mitgliedern ist die Höhe des Jahresbeitrages freigestellt, er muss aber mindestens beim Doppelten des Mitgliedsbeitrags für Ordentliche Mitglieder liegen.

  5. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  6. Wird die Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres erworben, ist ein anteilmäßiger Beitrag zu entrichten. Für jeden angefangenen Monat ist 1/12 des festgelegten Jahresbeitrages zu zahlen.

 

§ 7 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

    2. Sie überwachen die Kassengeschäfte der Wählervereinigung und prüfen die Bücher des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin auf die förmliche und sachliche Richtigkeit.

    3. Mindestens einmal im Jahr hat eine Überprüfung zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 8 Organe der Wählervereinigung

    1. Organe der Wählervereinigung sind:
      • die Mitgliederversammlung und
      • der Vorstand.

    2. In den Organen der Wählervereinigung können nur Mitglieder der Wählervereinigung "Bürger für Meckenheim" mitwirken. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über alle die Wählervereinigung betreffenden Angelegenheiten zu beschließen.

  2. Hierzu gehören insbesondere:
    • ­Festlegung des Programms für die Arbeit der "Bürger für Meckenheim",
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Wählervereinigung,
    • Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    • Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags,
    • Wahl zweier Kassenprüfer/-innen,
    • sonstige Aufgaben, die durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden
    • sowie weitere Aufgaben, soweit sie dem Ziel und Zweck der Wählervereinigung dienen oder durch Gesetz gefordert werden.

  3. Mindestens einmal jährlich findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Sie sind auf Antrag von Mitgliedern einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangt.

  4. Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen, unter Nennung von Zeit und Ort und unter Angabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung einberufen. Ersatzweise kann die Einladung in sonstigen Mitteilungen der Wählervereinigung ergehen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sollen nicht später als vier Wochen nach Antrag der Mitglieder einberufen werden.

  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies eine Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert oder wenn es danach durch die Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Hat die Wählervereinigung nur noch 20 oder weniger Mitglieder, so genügt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut und zeitlich unmittelbar darauf mit Ersatzeinladung einberufen werden; sie ist dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Auf diesen Punkt ist in der Ersatzeinladung ausdrücklich hinzuweisen.

  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht andere Mehrheitsverhältnisse in der Satzung vorgeschrieben sind.

  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein/e mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählende/r Sitzungsleiter/-in. Sofern entsprechend der Tagesordnung keine Wahlen vorgesehen sind, kann die Versammlung vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder einer von ihm/ihr beauftragten Person geleitet werden.

  9. Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung (GO), die der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

 

§ 10 Protokollierung

  1. Über Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin bzw. vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. In dieser Niederschrift müssen der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das diesen Beschlüssen zugrunde liegende Abstimmungsergebnis enthalten sein.

  2. Die Führung des Protokolls obliegt dem/der Schriftführer/in.

  3. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen bekannt zu machen.

  4. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Einwände schriftlich geltend gemacht werden. Einwände sind an den Vorstand zu richten.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • ­ dem bzw. der Vorsitzenden,
    • ­ zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
    • ­ dem/der Schriftführer/-in,
    • ­ dem/der Schatzmeister/-in,
    • ­ dem/der Pressesprecher/-in sowie
    • ­ Beisitzern.

  2. Der/die Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, vertreten die Wählervereinigung gerichtlich und außerge-ichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

  3. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um Beisitzer/-innen ergänzt werden. Über deren Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorstand kann Ausschüsse/Arbeitskreise zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

  5. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder der Wählervereinigung werden.

 

§ 12 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung oder des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.

  2. Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

  3. Die Wahl des/der Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Weitere Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer/-innen können offen gewählt werden. Geheime Wahl aller Vorstandsmitglieder muss erfolgen, wenn dies zu Beginn des Wahlvorganges von mindestens einem Ordentlichen Mitglied gefordert wird.

  4. Unter mehreren Kandidaten/Kandidatinnen für ein Amt ist derjenige/diejenige gewählt, auf den/die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  5. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt ein Vorstand geschäftsführend weiter so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

  6. Im Falle des Rücktritts des/der Vorsitzenden übernimmt dessen/deren Funktion ein Stellvertretender Vorsitzender/eine Stellvertretende Vorsitzende kommissarisch bis zum Ablauf der Amtsperiode des gewählten Vorstands. Beim Rücktritt des/der Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte kommissarisch eine/n neue/n Vorsitzende/n und neue Stellvertretende Vorsitzende. Dem Rücktritt steht die nicht nur vorübergehende Verhinderung gleich.

  7. Beim Rücktritt einzelner Mitglieder des Vorstands wird die freiwerdende Funktion jeweils einem anderen Vorstandsmitglied, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch übertragen.

 

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Wählervereinigung zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Führung der laufenden Geschäfte der Wählervereinigung,
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Vorbereitung des Haushaltsplans,
    • Vorlage der Jahresplanung,
    • Buchführung,
    • Erstellen des Jahresberichts,
    • alle Tätigkeiten, die der Erfüllung des Zwecks der Wählervereinigung dienen,
    • Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern.

  2. Vorstandsmitglieder werden befugt, in Absprache mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin Ausgaben bis zu einer Höhe von jeweils 500 € pro Vorgang in ihrem Aufgabenbereich zu veranlassen.

  3. Über höhere Ausgaben entscheidet der Vorstand.

  4. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (GO).

 

§ 14 Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen

  1. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Teilnahme an Kommunalwahlen erfolgt auf der Grundlage des Kommunalwahlrechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bewerber/-innen und die Vertreter/-innen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/-innen auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber/-innen.

  2. Über die Nominierung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die Kommunalwahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  3. Zur Wahl des Stadtrats legt die Mitgliederversammlung die Kandidaten/Kandida-tinnen für die Direktwahl in allen Wahlbezirken fest. Über die Reihenfolge der Bewerber/-innen auf der Reserveliste stimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gesondert ab.

  4. Für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Meckenheim kann die Mitgliederversammlung einen Kandidaten/eine Kandidatin nominieren.

  5. Hat ein Kandidat/eine Kandidatin der Wählervereinigung ein Mandat in einer kommunalen Vertretung errungen, so ist er/sie gehalten, die Mitgliederversammlung und den Vorstand regelmäßig über seine/ihre Arbeit in der Vertretung zu informieren, soweit dem nicht rechtlich verbindliche Verschwiegenheitsgebote entgegenstehen. Er/sie soll dabei auch die Auffassung der Wählervereinigung zu kommunalpolitischen Fragen ermitteln und in seiner/ihrer Arbeit berücksichtigen.

 

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich eine andere Mehrheit verlangt wird. Abgestimmt wird offen durch Handerhebung. Wenn gesetzliche Bestimmungen, diese Satzung oder mindestens ein ordentliches Mitglied zu Beginn einer Wahl oder Abstimmung eine geheime Wahl verlangen, erfolgt die geheime Abstimmung durch Stimmzettel. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zugunsten eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin, so entscheidet das Los.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

  2. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

 

§ 18 Auflösung und Fusion

  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde, und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der satzungsgemäß anwesenden Stimmberechtigten.

  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

  3. Mit der Liquidation der Wählervereinigung wird der bzw. die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, beauftragt.

  4. Im Falle einer Auflösung fällt das verbleibende Vermögen der Wählervereinigung an die Stadt Meckenheim mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich dem Stiftungskapital der "Bürgerstiftung Meckenheim" zuzuführen.

  5. Wird mit der Auflösung der Wählervereinigung eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Zwecks der Wählervereinigung durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen der Wählervereinigung auf den neuen Rechtsträger über.

 

§ 19 Inkrafttreten und Änderungen

Diese Satzung tritt am 14. Mai 2012 in Kraft.

  1. Änderung vom 08.12.2008, beschlossen am 08.12.2008,
    in Kraft getreten am 08.12.2008
  2. Änderung vom 02.05.2011, beschlossen am 02.05.2011,
    n Kraft getreten am 02.05.2011
  3. Änderung vom 14.05.2012, beschlossen am 14.05.2012,
    in Kraft getreten am 14.05.2012